AGB

I. Allgemeines

1 . Die nachfolgenden Allgemeinen Bedingungen gelten für alle von uns erbrachten Lieferungen und Leistungen. Das gilt auch für alle künftigen Geschäfte, auch wenn diese Bedingungen im Einzelfall nicht in Bezug genommen werden, falls der Besteller gewerblich oder selbständig beruflich tätig ist (Unternehmer).

2. Sämtlichen Bedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir bei Vertragsschluß nicht noch einmal ausdrücklich widersprechen.

II. Angebot und Vertragsschluß

1. Alle von uns abgegebenen Angebote sind freibleibend.

2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße und Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind.

3. An unsere Angebote halten wir uns 30 Tage ab Angebotsdatum gebunden.

4. Wir sind berechtigt, Konstruktionsänderungen vorzunehmen, soweit sich diese technisch oder aus sonstigen Gründen als notwendig erweisen, damit keine Wertminderung verbunden ist und die geänderte Ausführung qualitätsmäßig gleichwertig und sie auch sonst für den Besteller zumutbar ist.

III. Preise

1 . Die Preise sind freibleibend und verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer.

2. Wenn nichts Gegenteiliges vereinbart ist, verstehen sich die Preise ab unserem Lager ausschließlich Verpackung und Fracht.

3. Bei Vereinbarung einer Lieferung von mehr als vier Monate nach Vertragsschluss sind wir berechtigt, zwischenzeitlich durch Preiserhöhung eingetretene Kostensteigerungen für Material, Herstellung, Montage, Personal, Lieferung oder ähnliches in entsprechendem Umfang an den Besteller weiterzugeben, soweit es sich beim dem Besteller um einen Unternehmer handelt.

IV. Zahlung/Aufrechnungsverbot/Zurückbehaltungsrecht

1 . Unsere Rechnungen sind ohne Abzug, spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum zahlbar.

2. Ist der Besteller Unternehmer, hat er den Kaufpreis vom Tage der Fälligkeit an mit 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

3. Bei Zahlungsverzug hat der Besteller Verzugszinsen in Höhe von 11 % zu ersetzen. Die Fälligkeitszinsen gemäß Satz 2 werden darauf angerechnet. Dem Besteller steht der Nachweis frei, dass ein Verzugsschaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens ist nicht ausgeschlossen.

4. Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, so werden alle Forderungen, auch wenn wir zu ihrer Begleichung zahlungshalber Wechsel entgegengenommen haben, sofort fällig.

5. Tritt in den Vermögensverhältnissen des Bestellers eine wesentliche Verschlechterung ein, die unseren Anspruch gefährdet, so sind wir berechtigt, Vorkasse oder angemessene Sicherheit zu verlangen. Das gilt auch dann, wenn uns solche vor Vertragsschluß vorhandene Umstände erst nachträglich bekannt werden. Wird die Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung trotz Mahnung und angemessener Nachfristsetzung innerhalb der Nachfrist nicht geleistet, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In den vorbezeichneten Fällen kann die Zahlung oder Sicherheitsleistung nicht von der Rückgabe laufender Wechsel abhängig gemacht werden.

6. Wechsel oder Schecks werden nur zahlungshalber und nach besonderer Vereinbarung entgegengenommen. Diskont, Wechselspesen und Kosten trägt in jedem Falle der Besteller. Eine Aufrechnung durch den Besteller mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nach § 273 BGB durch den Besteller ist  ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis.

V. Lieferung

1 . Liefertermine und Liefertristen sind unverbindlich, soweit nicht etwas anders vereinbart ist. Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht, bevor der Besteller die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen vorgenommen, insbesondere eine eventuell vereinbarte Anzahlung geleistet hat.

2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk oder bei Direktversand das Werk des Versenders verlassen hat.

3. Rechtzeitige und richtige Selbstbelieferung der Ware an uns bleibt vorbehalten, soweit eine solche unrichtige oder verspätete Lieferung nicht von uns verschuldet wurde.

4. Bei Lieferverzögerungen durch höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Rohstofferschöpfung oder von uns nicht zu vertretenden Betriebsstörungen, auch bei unseren Zulieferanten, verlängert sich die Leistungszeit um den Zeitraum bis zur Behebung der Störung, soweit die Störung auf die Fertigung oder Auslieferung des Liefergegenstandes von Einfluss ist. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Besteller baldmöglichst mit. Wir haben auch das Recht, unter Ausschluss jedweder Ersatzansprüche bei dauerhaften Betriebsstörungen durch höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Rohstofferschöpfung oder von uns nicht zu vertretenden Betriebsstörungen oder für den Fall, dass wir ohne unser Verschulden von unserem Vorlieferanten nicht beliefert werden, ganz oder teilweise vom Vertrage zurückzutreten.

5. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.

6. Die Transportgefahr trägt in jedem Falle der Besteller. Das gilt auch für den Fall, dass wir ausnahmsweise frachtfrei liefern. Eine Versicherung wird nur auf Verlangen des Bestellers und auf dessen Kosten abgeschlossen. Soweit der Besteller keine besondere Weisung erteilt, erfolgt die Auswahl des Beförderungsweges nach unserem Ermessen.

Vl. Eigentumsvorbehalt

1 . Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bis zur Kaufpreiszahlung vor. Soweit der Besteller Unternehmer ist, behalten wir uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren so lange vor, bis unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung, auch aus später abgeschlossenen Verträgen gleich aus welchem Rechtsgrund einschließlich aller Eventualverbindlichkeiten (Scheck-, Wechsel – Zahlung) bezahlt sind.

2. Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuverarbeiten und weiterzuveräußern, solange er sich mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen uns gegenüber nicht im Verzug befindet. Im Einzelnen gilt folgendes:
a. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Durch Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erwirbt der Besteller nicht das Eigentum gemäß § 950 BGB an der neuen Sache. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet, vermischt, vermengt oder verbunden, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache zu einem Anteil, der dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Gesamtwert entspricht. Auf die nach den vorstehenden Bestimmungen entstehenden Miteigentumsanteile finden die für die Vorbehaltsware geltenden Bestimmungen entsprechend Anwendung.
b. Der Besteller tritt hiermit die Forderungen aus dem Weiterverkauf oder den sonstigen Veräußerungsgeschäften mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar anteilig auch insoweit, als die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt ist und wir hieran in Höhe unseres Fakturenwertes Miteigentum erlangt haben. Soweit die Vorbehaltsware verarbeitet, vermischt oder vermengt ist, steht uns aus dieser Zession ein im Verhältnis vom Fakturenwert unserer Vorbehaltsware zum Fakturenwert des Gegenstandes entsprechender erstrangiger Bruchteil der jeweiligen Forderung aus der Weiterveräußerung zu. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen nicht von uns gelieferten Waren veräußert, tritt der Besteller hiermit einen erstrangigen Anteil der Forderung aus der Weiterveräußerung in Höhe des Fakturenwertes unserer Vorbehaltsware an uns ab. Hat der Besteller diese Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, so tritt er die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an uns ab. Wird die Forderung aus der Weiterveräußerung durch den Besteller in ein Kontokorrentverhältnis mit seinem Abnehmer gestellt, tritt der Besteller seine Forderungen aus dem Kontokorrentverhältnis in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware an uns ab. Wir nehmen die obigen Abtretungen an. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung nur dann berechtigt, wenn er sich ebenfalls das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung seiner Forderungen aus der Weiterveräußerung vorbehält.
c. Der Besteller ist bis zu unserem Widerruf zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen berechtigt. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf, der bei Zahlungsverzug des Bestellers. In diesem Fall sind wir vom Besteller bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst einzuziehen. Der Besteller ist verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Besteller zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. zu geben und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte und Unterlagen zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.
d. Beträge, die aus abgetretenen Forderungen beim Besteller eingehen, sind bis zur Überweisung gesondert für uns aufzuheben.

3. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware oder der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen sind wir unter Angabe des Pfändungsgläubigers sofort zu unterrichten.

4. Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen unsere Gesamtforderung gegen den Besteller um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe verpflichtet.

5. Beim Rücktritt vom Vertrag, der insbesondere in der Rücknahme der Vorbehaltsware zu sehen ist, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Wir können uns aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware freihändig befriedigen.

6. Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich. Er hat sie gegen übliche Gefahren wie Feuer, Diebstahl und Wasser im üblichen Umfang zu versichern. Der Besteller tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schaden der genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an uns in Höhe unserer Forderungen ab. Wir nehmen die Abtretung an.

VII. Sachmängelhaftung

1. Es gelten die gesetzlichen Sachmängelhaftungsfristen. Die §§ 377, 378 HGB bleiben unberührt.

2. Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, hat der Besteller das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) zu verlangen.

VIII. Schadensersatzansprüche

Schadensersatzansprüche des Bestellers gegen uns, unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen sowie Verrichtungsgehilfen gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verzug, aus Vertrag oder aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften, dem Produkthaftungsgesetz oder sind vor Vertragsschluss bereits entstanden. Es bleibt bei der gesetzlichen Beweislastverteilung. Der Schadensersatzausschluß gilt nicht für den Fall, dass der Schaden auf Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten oder auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruht. Eine wesentliche Pflicht ist eine, auf deren Erfüllung der Kunde im Rahmen der ordnungsgemäßen Durchführung des Vertrages vertraut und auch vertrauen darf. Ferner gilt der Ausschluss dann nicht, wenn es sich um vertragstypische, vorhersehbare Schäden handelt.

IX. Abtretung

Die Abtretung von Ansprüchen des Bestellers gegen uns ist ausgeschlossen, es sei denn, wir stimmen der Abtretung im Einzelfall zu.

X. Anzuwendendes Recht

Alle Streitigkeiten werden nach dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland entschieden.

XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort ist für den Fall, dass der Besteller Unternehmer ist, unser Sitz.

2. Gerichtsstand ist für alle Ansprüche, auch aus Wechseln und Schecks, Bünde, wenn der Besteller Unternehmer ist. Uns steht es jedoch frei, den Besteller an seinem allgemeinen
Gerichtsstand zu verklagen.

Stand 04/13